Hierauf habe Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 20. März 2015 mitgeteilt, dass sein Mandant als Halter des Fahrzeuges nicht berechtigt sei, einer vorzeitigen Verwertung zuzustimmen. Sein Mandant sei jedenfalls mit der Verwertung des Fahrzeugs nicht einverstanden (pag. 806). Auf das Schreiben des Staatsanwalts vom 14. April 2015, in dem dieser nochmals ausführlich die Gründe für eine vorzeitige Verwertung dargelegt habe (pag. 808 f.), habe Rechtsanwalt B.________ nicht mehr reagiert. Eine vorzeitige Verwertung sei in der Folge vermutungsweise auch deshalb unterblieben, weil das Eigentum am Fahrzeug umstritten gewesen sei.