Die Beschlagnahme und damit auch die Einziehung kämen nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass der Beschuldigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen würde. Auch wenn der polizeiliche Leumundsbericht wohlwollend abgefasst sei, gehe doch aus den Betreibungsregisterauszügen des Beschuldigten wie auch der von ihm beherrschten M.________ GmbH eine äusserst bedenkliche finanzielle Situation bzw. Zahlungsmoral hervor. Es bestünden nicht getilgte Verlustscheine gegen den Beschuldigten im Betrag von CHF 88‘618.15 und gegen die M.________ GmbH im Betrag von CHF 186‘064.15.