Ein Missverhältnis zwischen den anfallenden Kosten sowie der Busse einerseits und dem von der Kammer errechneten Marktpreis als voraussichtlich höchstmöglicher Verwertungserlös andererseits bestehe daher nicht. Bei der weiteren Prüfung der Verhältnismässigkeit sei die Frage zu beantworten, ob die Einziehung zur Verwertung des Fahrzeuges überhaupt nötig sei. Die Beschlagnahme und damit auch die Einziehung kämen nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass der Beschuldigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen würde.