Anders als bei der Beschlagnahmung stünden im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils die Höhe der dem Verurteilten aufzuerlegenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Übertretungsbusse fest. Auch nach Verrechnung mit der Entschädigung für die Anwaltskosten verblieben für die restanzlichen Verfahrenskosten (inklusive die bis zur Verwertung anfallenden Lagerungskosten) und die Verbindungsbusse deutlich mehr als CHF 15‘000.00, welche mit dem Erlös aus der Verwertung des Porsche Cayenne verrechnet werden könnten.