Die Generalstaatsanwaltschaft führt mit Stellungnahme vom 26. November 2021 aus, Voraussetzung für eine Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs zur verrechnungsweisen Deckung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Verbindungsbusse sei, dass das Übermassverbot und das Gebot der Verhältnismässigkeit beachtet würden. Anders als bei der Beschlagnahmung stünden im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils die Höhe der dem Verurteilten aufzuerlegenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Übertretungsbusse fest.