Die Verwertung erweise sich damit im Hinblick auf die bezweckte Sicherstellung als ungeeignet. Sie sei darüber hinaus unzulässig, weil die Sicherungsbeschlagnahme selbst aufgrund der Dauer des Eigentumsentzugs nicht mehr rechtmässig sei. 9.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führt mit Stellungnahme vom 26. November 2021 aus, Voraussetzung für eine Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs zur verrechnungsweisen Deckung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Verbindungsbusse sei, dass das Übermassverbot und das Gebot der Verhältnismässigkeit beachtet würden.