Das gelte nach sieben Jahren mit entsprechenden Standschäden umso mehr. Die vorgenommene Fahrzeugbewertung trage diesen Schäden nicht Rechnung, weshalb davon auszugehen sei, die Verwertung werde nicht einmal die damit verbundenen Kosten decken. Schliesslich dürfe darauf hingewiesen werden, dass die Dauer des mit der Beschlagnahme verbundenen Eigentumsentzugs unverhältnismässig und damit entschädigungspflichtig wäre. Die Verwertung erweise sich damit im Hinblick auf die bezweckte Sicherstellung als ungeeignet.