Der Beschuldigte, der sich immer gegen den Vorwurf strafbarer Handlungen gewehrt habe, habe sich konsequenterweise gegen die vorzeitige Verwertung gewehrt, die im Übrigen von der Zustimmung des Eigentümers unabhängig sei. Zudem habe der emotionale Wert des Fahrzeugs aus Sicht des Beschuldigten immer über dem objektiven wirtschaftlichen Wert und insbesondere über dem Wert, der bei einer Verwertung realisiert werden könnte, gelegen. Das gelte nach sieben Jahren mit entsprechenden Standschäden umso mehr.