Nach den Feststellungen des Obergerichts belaufe sich der anrechenbare Betrag demnach auf CHF 42‘000.00. Davon seien die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten abzuziehen. Der Saldo sei ihm antragsgemäss auszuzahlen (pag. 1272 f.). Mit Replik vom 18. Januar 2022 (pag. 1190 f.) machte Rechtsanwalt B.________ weiter geltend, das Bundesgericht habe das oberinstanzliche Urteil vom 8. August 2019 aufgehoben, es liege somit bis heute kein rechtskräftiges Urteil in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten vor. Die zwischenzeitlich erheblich zuge-