1272). Zur Begründung des gestellten Eventualantrags führt Rechtsanwalt namens und auftrags des Beschuldigten weiter aus, es wäre abgesehen vom bisher Gesagten bundesrechtswidrig, dem Beschuldigten lediglich den Erlös aus dem Zwangsverkauf an seine Kostentragungspflicht anzurechnen. Anzurechnen an die Kosten sei vielmehr der Wert zum Zeitpunkt der Beschlagnahme, zumal die Strafbehörden eine Werterhaltungspflicht treffe. Nach den Feststellungen des Obergerichts belaufe sich der anrechenbare Betrag demnach auf CHF 42‘000.00. Davon seien die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten abzuziehen.