Es erscheine unter diesen Umständen als zwingend, das Fahrzeug dem Beschuldigten zu überlassen und ihn selbst entscheiden zu lassen, aus welchen Mitteln er dereinst die Verfahrenskosten bezahlen wolle. Selbst wenn er den Porsche zu diesem Zweck verwerten müsste, würde er bei einer privaten Veräusserung erfahrungsgemäss einen deutlich höheren Erlös erzielen als bei einer behördlichen Zwangsverwertung. Es erscheine damit als erwiesen, dass die Einziehung des objektiv unterdessen praktisch wertlosen Fahrzeugs aus dem Eigentum des Beschuldigten nicht verhältnismässig sein könne (pag. 1272).