Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Verwertung des Fahrzeugs kaum die Verwertungskosten decken dürfte. Als unverhältnismässig erscheine die Einziehung insbesondere auch deshalb, weil sie letztlich den Interessen des Beschuldigten dienen solle, zumal der Erlös nach Auffassung der Kammer an die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten anzurechnen sei. Es erscheine unter diesen Umständen als zwingend, das Fahrzeug dem Beschuldigten zu überlassen und ihn selbst entscheiden zu lassen, aus welchen Mitteln er dereinst die Verfahrenskosten bezahlen wolle.