Aus welchen Gründen seine Verwertung zugunsten der Verfahrenskosten verhältnismässig sein solle, lasse sich weder den Anträgen der Anklägerin noch dem kassierten Urteil des Obergerichts entnehmen. Die Behauptungs- und Beweislast für die Gründe, die eine Einziehung als bundesrechtskonform erscheinen liessen, würden nicht dem Beschuldigten obliegen. Er sei mithin nicht gehalten zu begründen, wieso ihm sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht gegen seinen Willen entzogen werden dürfe. Dies wäre die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde.