9. Subsumtion 9.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt mit Berufungsbegründung vom 29. Oktober 2021 vor, der beschlagnahmte Personenwagen stehe im Eigentum des Berufungsführers und sei nach den verbindlichen Feststellungen der Kammer nicht durch eine Straftat erlangt worden. Aus welchen Gründen seine Verwertung zugunsten der Verfahrenskosten verhältnismässig sein solle, lasse sich weder den Anträgen der Anklägerin noch dem kassierten Urteil des Obergerichts entnehmen.