Verfahrensgegenstand ist vorliegend somit noch Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend Einziehung des beschlagnahmten Personenwagens Porsche Cayenne TDI (R.________(Farbe)) zur Verwertung sowie Verwendung des Nettoerlöses zur Deckung der Verbindungsbusse und der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).