10 mehr zugänglich. Der gegenteilige Antrag der Verteidigung (Ziff. 2. der Berufungsbegründung) ist unbeachtlich. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hinwies (vgl. pag. 1279), bezeichnete das Bundesgericht die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit der Strafzumessung vorgebrachte Rüge als unbegründet (E. 4. des Urteils des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021). Verfahrensgegenstand ist vorliegend somit noch Ziff.