Für das zweite oberinstanzliche Verfahren sei ihm ebenfalls eine angemessene Entschädigung auszurichten. 5. Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte in erster Instanz sowie in den beiden oberinstanzlichen Verfahren seien mit den von A.________ zu bezahlenden Kosten des erstinstanzlichen und des ersten oberinstanzlichen Verfahrens zu verrechnen. 6. Der beschlagnahmte Personenwagen, Porsche Cayenne TDI, Fahrgestellnummer ________, sei zur Verwertung einzuziehen. Der Nettoerlös sei zur Deckung der Verbindungsbusse und der von A._____