V.2.-4. in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu ¾ und jene des ersten oberinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 A.________ aufzuerlegen. 3. Die Kosten des zweiten oberinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen. 4. A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'000.00 auszurichten. Für das zweite oberinstanzliche Verfahren sei ihm ebenfalls eine angemessene Entschädigung auszurichten.