1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. August 2019 mit Bezug auf die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. I.), den Freispruch mitsamt des diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungspunkts (Ziff. II), die Schuldsprüche (Ziff. III.1.-4.), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer Verbindungsbusse (Ziff. III.1.-3.) sowie die Verfügungen gemäss Ziff. V.2.-4. in Rechtskraft erwachsen ist.