9 des genannten Personenwagens im Betrag von CHF 42,000.00 sei nach Abzug der vom Berufungsführer zu bezahlenden Verfahrenskosten an den Berufungsführer auszuzahlen.» Mit Stellungnahme vom 26. November 2021 (pag. 1278 ff.) beantragte und begründete die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits Folgendes: «[…]