1275 f.) wurde vom Eingang der schriftlichen Berufungsbegründung des Beschuldigten Kenntnis genommen und durch Zustellen einer Kopie an die Generalstaatsanwaltschaft gegeben. Letztere wurde aufgefordert, innert 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die vom 26. November 2021 datierende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1278 ff.) ging am 29. November 2021 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. In der Folge wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt, innert 20 Tagen eine Replik einzureichen (Art. 390 Abs. 3 StPO). Innert einmal erstreckter Frist replizierte Rechtsanwalt B.__