1253). Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (Art. 406 StPO) und der Beschuldigte aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Abs. 3 von Art. 406 StPO). Innert zwei Mal erstreckter Frist reichte die Verteidigung am 29. Oktober 2021 fristgerecht eine schriftliche Begründung der Berufung ein (pag. 1271 ff.). Mit Verfügung vom 1. November 2021 (pag. 1275 f.) wurde vom Eingang der schriftlichen Berufungsbegründung des Beschuldigten Kenntnis genommen und durch Zustellen einer Kopie an die Generalstaatsanwaltschaft gegeben.