8 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 7. Juli 2021 innert Frist mit, dass sie keine ergänzenden Beweisanträge stelle und mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 1235 f.). Die Verteidigung führte innert erstreckter Frist namens und auftrags des Beschuldigten aus, dass keine ergänzenden Beweisanträge gestellt würden und der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 1253).