Die Kantonspolizei T.________ teilte mit Vollzugsbericht über geleistete Rechtshilfe vom 20. Juli 2021 (pag. 1242 f.) mit, der Beschuldigte sei zwei Mal schriftlich zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen worden, habe aber nicht darauf reagiert. Infolgedessen sei durch die Kantonspolizei T.________ am 13. Juli 2021 um 15.10 Uhr eine Kontrolle am Wohndomizil des Beschuldigten vorgenommen worden. Da dieser nicht zu Hause gewesen sei, sei eine Notiz hinterlassen worden, woraufhin sich der Beschuldigte gleichentags um 15.45 Uhr telefonisch gemeldet und angegeben habe, die schriftlichen Einladungen nicht bekommen zu haben.