36 Abs. 3 BV seien. Damit habe die Kammer die in Art. 81 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Bst. a StPO verankerte Begründungspflicht verletzt, welche Ausfluss des Anspruchs der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör sei (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.11.2 mit Hinweis). Ob der beschlagnahmte Porsche Cayenne TDI zur Kostendeckung eingezogen werden dürfe bzw. ob eine solche Einziehung verhältnismässig sei, lasse weitere Sachverhaltsfeststellungen als notwendig erscheinen und reduziere sich nicht auf eine reine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüfe.