7 Inhaltlich bemängelte das Bundesgericht zusammengefasst einzig, die Kammer sei ihrer Begründungspflicht im Zusammenhang mit der angeordneten Verwertung des Porsche Cayenne TDI zur Kostendeckung nicht nachgekommen. Sie habe nicht begründet, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen bzw. die Verwertung und die Verrechnung, welche zweifelsohne einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) des Beschuldigten darstellten, erforderlich und verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV seien.