1704 f.). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. Anstiftung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15. Januar 2013 und dem 28. November 2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH (gelöscht), frei, unter Auferlegung von 1/8 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (CHF 3‘228.10) an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (CHF 2‘700.00; inkl. Auslagen und MwSt.) für die Verteidigung des Beschuldigten an Rechtsanwalt B.