Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 251 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Einziehung (Neubeurteilung) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts (Kollegialgericht) vom 20. Juni 2018 (PEN 17 195) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. Juni 2018 (pag. 1704 ff.) stellte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen der An- schuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 2. Februar 2015 in E.________ (Ortschaft) und anderswo z.N. der F.________ (Arbeitslosenkasse), ein, ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1704 f.). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten von der Anschuldigung der Urkun- denfälschung, evtl. Anstiftung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwi- schen dem 15. Januar 2013 und dem 28. November 2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH (gelöscht), frei, unter Auferlegung von 1/8 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (CHF 3‘228.10) an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung ei- ner anteilsmässigen Entschädigung (CHF 2‘700.00; inkl. Auslagen und MwSt.) für die Verteidigung des Beschuldigten an Rechtsanwalt B.________ (Ziff. II. erstin- stanzliches Urteilsdispositiv; pag. 1705). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig (Ziff. III.1. - 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1705): 1. der Veruntreuung, mehrfach begangen z.N. der D.________ GmbH (gelöscht): 1.1. in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 42‘000.00); 1.2. in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 66‘695.10); 1.3. in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2013 und dem 16. Juni 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 7‘871.35); 1.4. in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 21. Januar 2014 an verschiedenen Orten im Ausland (Deliktsbetrag: CHF 3‘123.11); 2. der ungetreuen Geschäftsführung, qualifiziert begangen in der Zeit zwischen dem 20. Februar 2014 und dem 4. September 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH (gelöscht; Deliktsbetrag: CHF 540‘000.00); 3. der Unterlassung der Buchführungspflicht, begangen in der Zeit ab anfangs 2014 (ca. Februar) und dem 27. November 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo; 2 4. der Widerhandlung gegen das AHVG, begangen in der Zeit zwischen dem 22. Februar 2014 und dem 4. September 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der G.________ (Ausgleichskasse) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen (Ziff. III.1. - 3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 1706): 1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen sind, unter Aufschiebung des Vollzuges für eine Teilstrafe von 23 Monaten sowie unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre; 2. zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausma- chend total CHF 4‘200.00, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre; 3. zu den auf den Schuldspruch [recte: die Schuldsprüche] entfallenden erstin- stanzlichen Verfahrenskosten (CHF 22‘596.65). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (Ziff. IV. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1706 f.): 1. Sie bestimmte die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ 2. zog den beschlagnahmten Personenwagen, Porsche Cayenne TDI (R.________ (Farbe)), ________ (Kennzeichen), Fahrgestellnummer ________ (inkl. 2 Fahrzeugschlüssel), in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Verwertung ein, wobei verfügt wurde, der dannzumalige Nettoerlös (Ver- kaufspreis abzüglich Lagerungskosten) werde zur (anteilsmässigen) Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1707); 3. verfügte in Bezug auf diverse Gegenstände die Rückgabe an den Beschuldig- ten bzw. die Entsorgung (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1707); 4. verfügte die Übergabe diverser Gegenstände an die regionale Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau zu Handen des Verfahrens EO 16 11664 (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1707); 5. verfügte die Aufhebung der Kontosperre für das auf den Beschuldigten lauten- de Konto bei der H.________ (Bank) (IBAN ________) nach Eintritt der Rechtskraft (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1708). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ am 2. Juli 2018 namens und auftrags des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 1719). Die Beru- fungserklärung wurde am 12. Dezember 2018 (pag. 1822 ff.), mithin fristgerecht der schweizerischen Post übergeben und ging am 13. Dezember 2018 beim Ober- gericht des Kantons Bern ein. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten beantragt werde (pag. 1830 f.). 3 3. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Mit Urteil SK 18 494 vom 8. August 2019 erkannte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern: «I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 2. Februar 2015 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der F.________(Arbeitslosenkasse), ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, eingestellt wurde (Ziff. I. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2. A.________ von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. Anstiftung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15. Januar 2013 und dem 28. November 2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH (gelöscht) freigesprochen wurde, unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanz- lichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘228.10 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) an Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung von A.________ (Ziff. II. erstinstanzliches Ur- teilsdispositiv); 3. die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Für- sprecher Q.________ wie folgt bestimmt wurde: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 325.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’125.50 CHF 250.05 Total CHF 3’375.55 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.50 200.00 CHF 1’100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 54.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’154.20 CHF 88.85 Total CHF 1’243.05 und festgehalten wurde, der Kanton Bern entschädige Fürsprecher Q.________ für die unent- geltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 4‘618.60 (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO; Ziff. IV.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv). 4 II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Veruntreuung, eventualiter der Misswirtschaft, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH (gelöscht; Delikts- betrag: CHF 42‘000.00), unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘228.10 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanz- lichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Veruntreuung, mehrfach begangen z.N. der D.________ GmbH (gelöscht) wie folgt: 1.1. in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 66‘695.10); 1.2. in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2013 und dem 16. Juni 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 7‘871.35); 1.3. in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 21. Januar 2014 an verschiede- nen Orten im Ausland (Deliktsbetrag: CHF 3‘123.11); 2. der ungetreuen Geschäftsführung, qualifiziert begangen in der Zeit zwischen dem 20. Febru- ar 2014 und dem 4. September 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH (gelöscht; Deliktsbetrag: CHF 540‘000.00 ); 3. der Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit ab anfangs 2014 (ca. Februar) und dem 27. November 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo; 4. der Widerhandlung gegen das AHVG, begangen am 2. August 2014 in E.________(Ortschaft) z.N. der G.________(Ausgleichskasse) und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 166 StGB, 87 Abs. 3 AHVG, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 Bst. a und 2 StPO verurteilt: 5 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 21‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 3‘500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 50 Tage festgesetzt. 4. Zu 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘824.75, ausmachend CHF 19‘368.55. 5. Zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘500.00, Lagerungskosten vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 von CHF 1‘540.10 sowie den weiteren ab dem 1. September 2019 bis zur Verwertung anfallenden Lagerungskos- ten, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘040.10 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskos- ten), ausmachend CHF 6‘026.75 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten). IV. 1. 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘824.75, ausma- chend CHF 3‘228.10, trägt der Kanton Bern. 2. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘500.00, Lagerungskosten vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 von CHF 1‘540.10 sowie den weiteren ab dem 1. September 2019 bis zur Verwertung anfallenden Lagerungskos- ten, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘040.10 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskos- ten), ausmachend CHF 3‘013.35 (exkl. bis zur Verwertung Lagerungskosten), trägt der Kanton Bern. 3. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzli- chen Verfahren durch den Kanton Bern zu Handen von Rechtsanwalt B.________ eine an- teilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausge- richtet. 4. Die A.________ zu Handen von Rechtsanwalt B.________ auszurichtenden Entschädigungen gemäss Ziff. I.2., II. und IV.3. Urteilsdispositiv, sich insgesamt belaufend auf CHF 8‘400.00, wer- den mit den von A.________ zu bezahlenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 19‘368.55 gemäss Ziff. III.4. Urteilsdispositiv verrechnet. Die verbleibenden, vom Beschuldigten zu bezahlenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 10‘968.55. 6 V. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Personenwagen, Porsche Cayenne TDI (R.________(Farbe)), ________(Kennzeichen), Fahrgestellnummer ________ (inkl. 2 Fahrzeugschlüssel), wird zur Verwertung eingezogen. Der Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich der ab 1. September 2019 bis zur Verwertung anfallen- den noch nicht berücksichtigten Lagerungskosten) wird zur Deckung der Verbindungsbusse gemäss Ziff. III.3. Urteilsdispositiv und der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.4. bzw. IV.4. und Ziff. III.5. verwendet. Ein allfälli- ger Überschuss ist A.________ auszubezahlen. 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben bzw. – soweit nicht innert 40 Tagen seit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abgeholt werden – entsorgt: - iPhone 5 - 1 Ordner «Privat – Rechnungen bezahlt – 2013 – A.________» (B13) - Hundebox klein (sich noch im Kofferraum des beschlagnahmten Personenwagen Porsche Cayenne TDI befindend) - 1 Ordner «I.________ – 2013 – Rechnungen für Kunden» (B8) - 1 Ordner «J.________» (B9) - 1 Ordner «S.________» (B10) - Zwei Sichtmappen mit losen Dokumenten - Lose Rechnungen der K.________ GmbH (Kopien) (B20) - Lose Auszüge der Bank L.________ (B25) 3. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils entsorgt: - 1 Ordner mit Kopien (durch die KAPO Bern erstellt) 4. Folgende Gegenstände gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an das Konkursamt zurück: - 1 Ordner I.________ GmbH «Buchhaltung 2012» - 1 Ordner I.________ GmbH «Buchhaltung 2013» - 1 Ordner I.________ GmbH «Buchhaltung bis 31.07.2014 » - 1 Ordner I.________ GmbH «Verträge, Steuern/QST, Sozialversicherung, Mitarbeiter- Dokumente, Löhne» […]» 4. Urteil des Bundesgerichts Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 3. Februar 2020 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (pag. 1980 ff.). Mit Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Kammer zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (pag. 1197 ff.). 7 Inhaltlich bemängelte das Bundesgericht zusammengefasst einzig, die Kammer sei ihrer Begründungspflicht im Zusammenhang mit der angeordneten Verwertung des Porsche Cayenne TDI zur Kostendeckung nicht nachgekommen. Sie habe nicht begründet, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorlie- gen bzw. die Verwertung und die Verrechnung, welche zweifelsohne einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) des Beschuldigten darstellten, erforderlich und verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV seien. Damit habe die Kam- mer die in Art. 81 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Bst. a StPO verankerte Begründungs- pflicht verletzt, welche Ausfluss des Anspruchs der beschuldigten Person auf recht- liches Gehör sei (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.11.2 mit Hin- weis). Ob der beschlagnahmte Porsche Cayenne TDI zur Kostendeckung eingezo- gen werden dürfe bzw. ob eine solche Einziehung verhältnismässig sei, lasse wei- tere Sachverhaltsfeststellungen als notwendig erscheinen und reduziere sich nicht auf eine reine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüfe. Die Sache sei daher an die Kammer zurückzuweisen, damit sie die nötigen Fest- stellungen tätige und anschliessend neu entscheide (E. 5.4.2 des Urteils). 5. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 (pag. 1216 f.) verfügte die Verfahrensleitung, vom Eingang des Bundesgerichtsurteils 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 werde Kenntnis genommen und gegeben. Weiter verfügte sie, Kopien des von Amtes wegen ein- geholten Auszugs des Handelsregisteramts des Kantons T.________ über die M.________ GmbH (ehemals N.________ GmbH; pag. 1218 f.) und der Comparis Fahrzeugbewertung Porsche Cayenne Diesel (pag. 1220) gingen an die Parteien. Von Amtes wegen werde die Erstellung eines ergänzenden Leumundsberichts über den Beschuldigten in Auftrag gegeben. Ferner werde über den Beschuldigten und die M.________ GmbH ein Betreibungsregisterauszug ediert. Schliesslich räumte die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit ein, innert Frist von 20 Tagen er- gänzende Beweisanträge zu stellen und forderte sie auf, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (Art. 406 StPO). Die beiden Betreibungsregisterauszüge datieren vom 22. Juni 2021 (pag. 1225 ff. und pag. 1229 ff.). Die Kantonspolizei T.________ teilte mit Vollzugsbericht über geleistete Rechtshilfe vom 20. Juli 2021 (pag. 1242 f.) mit, der Beschuldigte sei zwei Mal schriftlich zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen worden, habe aber nicht darauf reagiert. Infolgedessen sei durch die Kantonspolizei T.________ am 13. Juli 2021 um 15.10 Uhr eine Kontrolle am Wohndomizil des Beschuldigten vor- genommen worden. Da dieser nicht zu Hause gewesen sei, sei eine Notiz hinter- lassen worden, woraufhin sich der Beschuldigte gleichentags um 15.45 Uhr telefo- nisch gemeldet und angegeben habe, die schriftlichen Einladungen nicht bekom- men zu haben. Zum auf den 20. Juli 2021 vereinbarten Termin beim Polizeiposten sei der Beschuldigte dann pünktlich erschienen, womit eine Befragung habe durch- geführt werden können. Der aktuelle Leumundsbericht vom 20. Juli 2021 (pag. 1246 ff.) wurde den Parteien zusammen mit den Betreibungsregisterauszü- gen am 21. Juli 2021 zugestellt (pag. 1252). Auf den Inhalt der oberinstanzlich er- gänzten Beweismittel ist, sofern von Relevanz, direkt im Rahmen der Würdigung hiernach einzugehen. 8 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 7. Juli 2021 innert Frist mit, dass sie keine ergänzenden Beweisanträge stelle und mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 1235 f.). Die Verteidigung führte innert erstreckter Frist namens und auftrags des Beschuldigten aus, dass keine er- gänzenden Beweisanträge gestellt würden und der Beschuldigte mit der Durch- führung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 1253). Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurde die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens angeordnet (Art. 406 StPO) und der Beschuldigte aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Abs. 3 von Art. 406 StPO). Innert zwei Mal erstreckter Frist reichte die Verteidigung am 29. Oktober 2021 frist- gerecht eine schriftliche Begründung der Berufung ein (pag. 1271 ff.). Mit Verfügung vom 1. November 2021 (pag. 1275 f.) wurde vom Eingang der schriftlichen Berufungsbegründung des Beschuldigten Kenntnis genommen und durch Zustellen einer Kopie an die Generalstaatsanwaltschaft gegeben. Letztere wurde aufgefordert, innert 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die vom 26. November 2021 datierende Stellungnahme der Gene- ralstaatsanwaltschaft (pag. 1278 ff.) ging am 29. November 2021 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. In der Folge wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt, innert 20 Tagen eine Replik einzureichen (Art. 390 Abs. 3 StPO). Innert einmal erstreckter Frist replizierte Rechtsanwalt B.________ im Namen und im Auftrag des Beschuldigten mit Einga- be vom 18. Januar 2022 (pag. 1190 f.). Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 (pag. 1193 f.) wurde der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen eine Duplik einzureichen. Die fristge- recht eingereichte Duplik datiert vom 2. Februar 2022 (pag. 1196). Bezugnehmend auf die Verfügung vom 23. Juni 2022 (pag. 1202 f.) sowie die Rechnung der O.________ AG für die Lagerungskosten (pag. 1200) erklärten die Generalstaats- anwaltschaft mit Schreiben vom 5. Juli 2022 und der Beschuldigte mit Schreiben vom 8. Juli 2022 innert Frist ihren Verzicht auf Schlussbemerkungen (pag. 1204 ff.). 6. Anträge der Parteien Mit Berufungsbegründung vom 29. Oktober 2021 stellte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten die folgenden Anträge: «[…] 1. Das Urteil vom 8. August 2019 sei unter Vorbehalt der nachfolgenden Anträge zu bestätigen. 2. Die Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die Geldstrafe von 300 Tagessätzen sowie die Busse von CHF 3,500.00 seien angemessen zu reduzieren. 3. Die vom Berufungsführer zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. III. 4 und 5 seien ange- messen zu reduzieren. 4. Der beschlagnahmte Personenwagen, Porsche Cayenne TDI, Kfz-Kennzeichnen ________ (Fahrgestell-Nr. ________) sei dem Berufungskläger zurückzugeben. Eventualiter: Der Wert 9 des genannten Personenwagens im Betrag von CHF 42,000.00 sei nach Abzug der vom Beru- fungsführer zu bezahlenden Verfahrenskosten an den Berufungsführer auszuzahlen.» Mit Stellungnahme vom 26. November 2021 (pag. 1278 ff.) beantragte und begrün- dete die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits Folgendes: «[…] 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. August 2019 mit Bezug auf die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. I.), den Freispruch mitsamt des diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungspunkts (Ziff. II), die Schuldsprüche (Ziff. III.1.-4.), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, einer Gelds- trafe und einer Verbindungsbusse (Ziff. III.1.-3.) sowie die Verfügungen gemäss Ziff. V.2.-4. in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu ¾ und jene des ersten oberinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 A.________ aufzuerlegen. 3. Die Kosten des zweiten oberinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen. 4. A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanz- lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'000.00 auszurichten. Für das zweite oberin- stanzliche Verfahren sei ihm ebenfalls eine angemessene Entschädigung auszurichten. 5. Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte in erster Instanz sowie in den beiden oberinstanzlichen Verfahren seien mit den von A.________ zu bezahlenden Kos- ten des erstinstanzlichen und des ersten oberinstanzlichen Verfahrens zu verrechnen. 6. Der beschlagnahmte Personenwagen, Porsche Cayenne TDI, Fahrgestellnummer ________, sei zur Verwertung einzuziehen. Der Nettoerlös sei zur Deckung der Verbindungsbusse und der von A.________ zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss sei A.________ auszubezahlen.» 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundes- rechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassier- te. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsent- scheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Ge- genstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bun- desgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Vorliegend sah das Bundesgericht mit Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 eine Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der angeordneten Ver- wertung des Porsche Cayenne TDI zur Kostendeckung. Es wies die Kammer an, die nötigen Feststellungen zu tätigen und anschliessend neu zu entscheiden (E. 5.4.2 des Urteils). Die anderen Teile des aufgehobenen Urteils sind unter Berück- sichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen in das neue Urteil zu übernehmen. So insbesondere auch der Sanktionspunkt; dieser ist einer Neubeurteilung nicht 10 mehr zugänglich. Der gegenteilige Antrag der Verteidigung (Ziff. 2. der Berufungs- begründung) ist unbeachtlich. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hinwies (vgl. pag. 1279), bezeichnete das Bundesgericht die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit der Strafzumessung vorgebrachte Rüge als unbegründet (E. 4. des Urteils des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021). Verfahrensgegenstand ist vorliegend somit noch Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs betreffend Einziehung des beschlagnahmten Personenwagens Por- sche Cayenne TDI (R.________(Farbe)) zur Verwertung sowie Verwendung des Nettoerlöses zur Deckung der Verbindungsbusse und der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Dabei verfügt die Kam- mer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstin- stanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Verfügung 8. Theoretische Grundlagen des Entscheides über beschlagnahmte Vermö- genswerte Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können beschlag- nahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschul- digten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Be- schlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach Art. 92 - 94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher auf- gehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet werden (vgl. SCHOLL in: ACKERMANN [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, N. 191 S. 662). Die Beschlagnahme, die Verwertung wie auch die Verrechnung stellen einen Ein- griff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) des Betroffenen dar und unterstehen damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Ein- schränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein ver- 11 nünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und priva- ten Interessen (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 9. Subsumtion 9.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt mit Berufungsbegründung vom 29. Oktober 2021 vor, der beschlagnahmte Personenwagen stehe im Eigentum des Berufungsführers und sei nach den verbindlichen Feststellungen der Kammer nicht durch eine Straftat er- langt worden. Aus welchen Gründen seine Verwertung zugunsten der Verfahrens- kosten verhältnismässig sein solle, lasse sich weder den Anträgen der Anklägerin noch dem kassierten Urteil des Obergerichts entnehmen. Die Behauptungs- und Beweislast für die Gründe, die eine Einziehung als bundesrechtskonform erschei- nen liessen, würden nicht dem Beschuldigten obliegen. Er sei mithin nicht gehalten zu begründen, wieso ihm sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht gegen seinen Willen entzogen werden dürfe. Dies wäre die Aufgabe der Strafver- folgungsbehörde. Unabhängig davon erscheine es aber geradezu als offensichtlich, dass der zur Kostendeckung einzuziehende Porsche Cayenne TDI nach jahrelan- ger Beschlagnahme derart stark an Wert verloren habe, dass eine Verwertung kei- nen Erlös erwarten lasse, der auch nur in die Nähe des subjektiven Werts gelangen könne, den das Fahrzeug für den Beschuldigten habe. Vielmehr sei davon auszu- gehen, dass eine Verwertung des Fahrzeugs kaum die Verwertungskosten decken dürfte. Als unverhältnismässig erscheine die Einziehung insbesondere auch des- halb, weil sie letztlich den Interessen des Beschuldigten dienen solle, zumal der Er- lös nach Auffassung der Kammer an die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten anzurechnen sei. Es erscheine unter diesen Umständen als zwingend, das Fahr- zeug dem Beschuldigten zu überlassen und ihn selbst entscheiden zu lassen, aus welchen Mitteln er dereinst die Verfahrenskosten bezahlen wolle. Selbst wenn er den Porsche zu diesem Zweck verwerten müsste, würde er bei einer privaten Ver- äusserung erfahrungsgemäss einen deutlich höheren Erlös erzielen als bei einer behördlichen Zwangsverwertung. Es erscheine damit als erwiesen, dass die Ein- ziehung des objektiv unterdessen praktisch wertlosen Fahrzeugs aus dem Eigen- tum des Beschuldigten nicht verhältnismässig sein könne (pag. 1272). Zur Begründung des gestellten Eventualantrags führt Rechtsanwalt namens und auftrags des Beschuldigten weiter aus, es wäre abgesehen vom bisher Gesagten bundesrechtswidrig, dem Beschuldigten lediglich den Erlös aus dem Zwangsver- kauf an seine Kostentragungspflicht anzurechnen. Anzurechnen an die Kosten sei vielmehr der Wert zum Zeitpunkt der Beschlagnahme, zumal die Strafbehörden ei- ne Werterhaltungspflicht treffe. Nach den Feststellungen des Obergerichts belaufe sich der anrechenbare Betrag demnach auf CHF 42‘000.00. Davon seien die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten abzuziehen. Der Saldo sei ihm an- tragsgemäss auszuzahlen (pag. 1272 f.). Mit Replik vom 18. Januar 2022 (pag. 1190 f.) machte Rechtsanwalt B.________ weiter geltend, das Bundesgericht habe das oberinstanzliche Urteil vom 8. August 2019 aufgehoben, es liege somit bis heute kein rechtskräftiges Urteil in der Strafun- tersuchung gegen den Beschuldigten vor. Die zwischenzeitlich erheblich zuge- 12 nommene Dauer des Verfahrens von der Tat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sei bei der Neubeurteilung analog eines zulässigen Novums zu berücksichtigen. Dies schlage auch auf die Kostenliquidation durch. Die Beschlag- nahme vom 13. Februar 2015 habe ausschliesslich der Sicherstellung von Kosten und Sanktionen gedient. Der Beschuldigte, der sich immer gegen den Vorwurf strafbarer Handlungen gewehrt habe, habe sich konsequenterweise gegen die vor- zeitige Verwertung gewehrt, die im Übrigen von der Zustimmung des Eigentümers unabhängig sei. Zudem habe der emotionale Wert des Fahrzeugs aus Sicht des Beschuldigten immer über dem objektiven wirtschaftlichen Wert und insbesondere über dem Wert, der bei einer Verwertung realisiert werden könnte, gelegen. Das gelte nach sieben Jahren mit entsprechenden Standschäden umso mehr. Die vor- genommene Fahrzeugbewertung trage diesen Schäden nicht Rechnung, weshalb davon auszugehen sei, die Verwertung werde nicht einmal die damit verbundenen Kosten decken. Schliesslich dürfe darauf hingewiesen werden, dass die Dauer des mit der Beschlagnahme verbundenen Eigentumsentzugs unverhältnismässig und damit entschädigungspflichtig wäre. Die Verwertung erweise sich damit im Hinblick auf die bezweckte Sicherstellung als ungeeignet. Sie sei darüber hinaus unzuläs- sig, weil die Sicherungsbeschlagnahme selbst aufgrund der Dauer des Eigentums- entzugs nicht mehr rechtmässig sei. 9.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führt mit Stellungnahme vom 26. November 2021 aus, Voraussetzung für eine Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs zur ver- rechnungsweisen Deckung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Verbindungsbusse sei, dass das Übermassverbot und das Gebot der Verhält- nismässigkeit beachtet würden. Anders als bei der Beschlagnahmung stünden im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils die Höhe der dem Verurteilten aufzuerle- genden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Übertretungsbus- se fest. Auch nach Verrechnung mit der Entschädigung für die Anwaltskosten ver- blieben für die restanzlichen Verfahrenskosten (inklusive die bis zur Verwertung an- fallenden Lagerungskosten) und die Verbindungsbusse deutlich mehr als CHF 15‘000.00, welche mit dem Erlös aus der Verwertung des Porsche Cayenne verrechnet werden könnten. Ein Missverhältnis zwischen den anfallenden Kosten sowie der Busse einerseits und dem von der Kammer errechneten Marktpreis als voraussichtlich höchstmöglicher Verwertungserlös andererseits bestehe daher nicht. Bei der weiteren Prüfung der Verhältnismässigkeit sei die Frage zu beantwor- ten, ob die Einziehung zur Verwertung des Fahrzeuges überhaupt nötig sei. Die Beschlagnahme und damit auch die Einziehung kämen nur in Betracht, wenn An- zeichen dafür bestünden, dass der Beschuldigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen würde. Auch wenn der polizeiliche Leumundsbericht wohlwol- lend abgefasst sei, gehe doch aus den Betreibungsregisterauszügen des Beschul- digten wie auch der von ihm beherrschten M.________ GmbH eine äusserst be- denkliche finanzielle Situation bzw. Zahlungsmoral hervor. Es bestünden nicht ge- tilgte Verlustscheine gegen den Beschuldigten im Betrag von CHF 88‘618.15 und gegen die M.________ GmbH im Betrag von CHF 186‘064.15. Die Annahme, dass die Forderungen des Kantons Bern für Verfahrenskosten und Busse unbezahlt bleiben könnten, sei unter diesen Umständen berechtigt. Damit erweise sich die 13 Einziehung des beschlagnahmten Fahrzeugs zwecks Verwertung als verhältnis- mässig (pag. 1280). Dass das Fahrzeug seit der Beschlagnahmung einen erheblichen Wertverlust erlit- ten habe, sei unbestritten. Um eben dies zu verhindern, sei der fallführende Staatsanwalt bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2015 mit der Bitte an den Be- schuldigten gelangt, einer vorzeitigen Verwertung des Fahrzeugs zuzustimmen (pag. 802 f.). Nachdem keine Antwort eingelangt sei, habe der Staatsanwalt den Beschuldigten mit Schreiben vom 18. März 2015 erneut aufgefordert, die Einver- ständniserklärung unterzeichnet zu retournieren. Hierauf habe Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 20. März 2015 mitgeteilt, dass sein Mandant als Halter des Fahrzeuges nicht berechtigt sei, einer vorzeitigen Verwertung zuzu- stimmen. Sein Mandant sei jedenfalls mit der Verwertung des Fahrzeugs nicht ein- verstanden (pag. 806). Auf das Schreiben des Staatsanwalts vom 14. April 2015, in dem dieser nochmals ausführlich die Gründe für eine vorzeitige Verwertung darge- legt habe (pag. 808 f.), habe Rechtsanwalt B.________ nicht mehr reagiert. Eine vorzeitige Verwertung sei in der Folge vermutungsweise auch deshalb unterblie- ben, weil das Eigentum am Fahrzeug umstritten gewesen sei. Dass das Fahrzeug heute einen deutlich tieferen Verwertungserlös erzielen würde, sei daher im We- sentlichen auf die Verweigerungshaltung des Beschuldigten zurückzuführen. Wenn er den Wertverlust als Argument für die Herausgabe des Fahrzeuges bzw. für die Auszahlung des Verrechnungssaldos vorbringe, verhalte er sich widersprüchlich und verstosse daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 3 StPO. Diese allgemeinen Prinzipien wür- den nicht nur für die Strafbehörden, sondern ebenso für die Parteien gelten. Zu- sammenfassend lasse sich festhalten, dass einer Einziehung des Fahrzeugs zwecks Verwertung zur Deckung der Kosten- und Bussenforderungen des Kantons Bern nichts entgegenstehe (pag. 1281). Mit Duplik vom 2. Februar 2022 (pag. 1196) stellte sich die Generalstaatsanwalt- schaft auf den Standpunkt, es erschliesse sich nicht, aus welchen Gründen die gel- tend gemachte erheblich zugenommene Dauer des Verfahrens als Novum auf die Kostenliquidation durchschlagen sollte. Vielmehr sei die Kammer an die im Urteil vom 8. August 2019 getätigte Kostenverteilung gebunden. Offen sei lediglich noch die Frage der Verwertung des Porsche Cayenne zwecks Kostendeckung. Hierzu habe sich die Generalstaatsanwaltschaft bereits geäussert. 9.3 Würdigung durch die Kammer Abweichend von den vorinstanzlichen Schlüssen kam die Kammer im ersten obe- rinstanzlichen Verfahren zum Schluss, dass der Porsche Cayenne TDI nicht durch eine Straftat erlangt worden ist. Der entsprechende Freispruch von der Anschuldi- gung der Veruntreuung ist in Rechtskraft erwachsen. Daher ist eine Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs zur verrechnungsweisen Deckung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Verbindungsbusse gemäss Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO zu prüfen. Da eine solche Einziehung zur Verwertung mit einem Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV verbunden ist, muss sie verhältnismässig i.S.v. Art. 36 Abs. 3 BV sein. 14 Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ist das Erfordernis der Eignung einer Verwertung des Porsche Cayenne TDI’s trotz der langen Beschlagnahmungsdauer zu bejahen. Aufgrund der vorliegenden Comparis-Bewertung ist davon auszuge- hen, dass aus der Verwertung des Porsche Cayenne TDI ein Erlös erzielt werden kann. Das Fahrzeug wurde vor einem Jahr mit CHF 15‘736.00 veranschlagt, wobei dieser Wert aufgrund der seither eingetretenen Knappheit von Occasionsfahrzeu- gen sicher nicht abgenommen hat. Selbst unter Berücksichtigung allfälliger einzel- ner Standschäden ist von einem nicht unerheblichen Verwertungserlös auszuge- hen. Im Übrigen ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Argu- mentation der Verteidigung betreffend mangelnde Eignung der Verwertung zufolge Wertverlusts des Porsche Cayenne TDI als treuwidrig i.S.v. Art. 3 StPO zu qualifi- zieren ist. Der Beschuldigte als Halter des Fahrzeugs hat seine Zustimmung zu ei- ner vorzeitigen Verwertung des beschlagnahmten Porsche Cayenne TDI im Vor- verfahren konsequent und mehrmals verweigert und einen höheren Verwertungser- lös und die Vermeidung von jahrelangen Lagerkosten verunmöglicht. Die Verwer- tung ist demnach geeignet, das angestrebte Ziel, nämlich die Deckung der Verfah- renskosten sowie der Busse, zu erreichen. Was die Voraussetzung der Erforderlichkeit anbelangt, so ist der polizeiliche Leu- mundsbericht vom 20. Juni 2021 (pag. 1246 ff.) nicht sachdienlich, zumal er betref- fend aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten festhält, dieser habe ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘000.00 sowie ein steuerbares Vermö- gen von CHF 38‘000.00, unter der Rubrik Andere Schulden/Betreibungen und Rechnungen beim Totalbetrag jedoch lediglich «keine Angaben» verurkundet (pag. 1247). Aus den beiden edierten Betreibungsregisterauszügen über den Beschuldig- ten als Privatperson sowie seine GmbH M.________ GmbH geht allerdings hervor, dass gegen den Beschuldigten persönlich Verlustscheine im Betrag von CHF 88‘618.15 und gegen die M.________ GmbH solche in der Höhe von CHF 186‘064.15 bestehen. Weiter ist aus dem Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten ersichtlich, dass insbesondere auch das Gemeinwesen – so die Gemeinde P.________, der Kanton T.________, der Kanton Bern sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft – in Betreibungsverfahren mehrfach leer aus- gingen bzw. für ihre Forderungen gegen den Beschuldigten von insgesamt rund CHF 70‘000.00 Verlustscheine erhielten. Gleiches geht aus dem Betreibungsregis- terauszug über die M.________ GmbH hervor; dieser verzeichnet sogar Verlust- scheine des Gemeinwesens in der Höhe von gesamthaft mehr als CHF 90‘000.00. Damit ist erstellt, dass die Zahlungsmoral des Beschuldigten dem Gemeinwesen gegenüber äusserst schlecht ist und seine finanzielle Situation offensichtlich deso- lat. Dies war bereits im Verfahren SK 18 494 festzustellen und hat sich seither nicht geändert. Vor diesem Hintergrund ist kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte im Falle des Verzichts auf die Einziehung um Begleichung der Verfahrenskosten und der Verbindungsbusse bemüht oder gar einen allfälligen Erlös aus dem privaten Verkauf des Porsche Cayenne TDI zur Tilgung gerade dieser Schulden verwenden würde. Die Kammer geht angesichts dieser Umstände mit der Generalstaatsan- waltschaft einig, dass die Annahme, der Beschuldigte könnte auch die Forderun- gen des Kantons Bern für Verfahrenskosten und Verbindungsbusse im vorliegen- 15 den Verfahren nicht bezahlen, gerechtfertigt ist. Damit ist im Rahmen der Verhält- nismässigkeitsprüfung auch die Erforderlichkeit zu bejahen. Schliesslich sind auch der Eingriffszweck und die Eingriffswirkung verhältnismäs- sig. Die Einziehung zielt vorliegend darauf ab, die Eintreibung der dem Staat ge- schuldeten Verfahrenskosten und der zu bezahlenden Busse zu gewährleisten. Wie dargelegt, ist mittels Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeuges zumindest eine teilweise Begleichung der staatlichen Forderungen zu erwarten. Demgegenü- ber steht das Interesse des Beschuldigten, das sich in seinem Eigentum befindliche Fahrzeug zurück zu erhalten. Entgegen dem Einwand der Verteidigung ist dem Be- schuldigten trotz eines für ihn allenfalls subjektiven Werts ohne Weiteres zumutbar, ohne die Rückgabe des Fahrzeugs auszukommen, da es sich beim Porsche Ca- yenne TDI nicht um einen Gegenstand mit Affektionswert, sondern um einen Ge- brauchsgegenstand handelt, zumal der Beschuldigte dieses gemäss eigener An- gaben sowohl als Geschäfts- als auch als Privatauto nutzte (SK 18 494, pag. 1665 Z. 30 ff.). Weiter kann dem Vorbringen der Verteidigung, der Porsche Cayenne TDI habe über die Jahre derart stark an Wert verloren, dass eine Verwertung keinen Er- lös erwarten lasse, der auch nur in die Nähe des subjektiven Werts gelangen kön- ne, den das Fahrzeug für den Beschuldigten habe, nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass gelagerte Fahrzeuge in der Regel eher an Wert verlieren als gewin- nen. Inwiefern eine Relation zum subjektiven Wert, den ein gelagertes Fahrzeug für den Eigentümer hat, vorliegend ins Gewicht fällt, erschliesst der Kammer nicht und wird auch nicht vorgebracht. Ein subjektiver Wert ist nicht bestimm- und objekti- vierbar und eine Wertverminderung als Folge einer gesetzlich vorgesehenen und zulässigen Massnahme, wie eine Beschlagnahme zur Kostendeckung, hinzuneh- men, wie auch die einhergehenden Lagerkosten. Es sei in diesem Kontext daran erinnert, dass es der Beschuldigte als Halter des Porsche Cayenne TDI in der Hand gehabt hätte, durch eine Zustimmung zu einer vorzeitigen Verwertung einen höheren Erlös zu erzielen und jahrelange Lagerkosten zu vermeiden. Der Beschul- digte hat die Zustimmung mehrmals verweigert und kann sich nunmehr zur Ver- meidung einer Einziehung in fine nicht auf Wertverfall und hohe Lagerkosten beru- fen. Daneben begründet der Beschuldigte den angeblich hohen Affektionswert des Porsche Cayenne TDI’s in keiner Weise. Wie dargelegt, war der Beschuldigte in der Vergangenheit offensichtlich nicht um Tilgung der Schulden bei der öffentlichen Hand bemüht, eine anderweitige Durchsetzung der Verfahrenskosten und Eintrei- bung der Verbindungsbusse fällt angesichts der prekären Schuldenlage des Be- schuldigten praktisch ausser Betracht. Die Kammer verkennt nicht, dass der Be- schuldigte durch die mit der Einziehung verbundenen Beschränkung bzw. Aufhe- bung seiner Verfügungsbefugnisse nicht unwesentlich getroffen wird, da ihm damit eine weitere Verwendung, ob nun zwecks Verkaufs oder als Fortbewegungsmittel, verunmöglicht wird. Indessen geht das gewichtige öffentliche Interesse an der Ein- treibung der durch das Verfahren entstandenen Kosten sowie der Verbindungsbus- se dem Interesse des Beschuldigten vor, sein Fahrzeug zu behalten. Eine Tilgung der vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten und der Verbindungs- busse ist schliesslich – entgegen dem Einwand der Verteidigung – durchaus mög- lich, da jedenfalls kein Missverhältnis zwischen den beiden Werten besteht, womit auch eine Verletzung des Übermassverbots zu verneinen ist. Der ebenfalls unter 16 diesem Titel geltend gemachte Standpunkt der Verteidigung, die Einziehung er- scheine auch deshalb als unverhältnismässig, weil sie letztlich den Interessen des Beschuldigten dienen solle, zumal der Erlös an die von ihm zu tragenden Verfah- renskosten anzurechnen sei, geht schliesslich fehl. Die Einziehung zur Verwertung und anschliessende Verrechnung mit den vom Beschuldigten geschuldeten Verfah- renskosten und der Busse soll nicht vordergründig den Interessen des Beschuldig- ten dienen. Vielmehr ist sie durch das öffentliche Interesse an der Eintreibung der dem Staat geschuldeten Verfahrenskosten und der zu bezahlenden Busse gerecht- fertigt. Und ebendiese öffentlichen Interessen wiegen, wie bereits dargelegt, mehr als die privaten Interessen des Beschuldigten, sein Fahrzeug zurückzuerhalten (Art. 36 Abs. 2 BV). Daraus folgt, dass die Einziehung auch verhältnismässig ist. Betreffend die anschliessende Verrechnung des Verwertungserlöses mit den ge- schuldeten Verfahrenskosten und der zu bezahlenden Verbindungsbusse er- schliesst sich der Kammer entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ nicht, inwiefern es bundesrechtswidrig sein sollte, dem Beschuldigten lediglich den Erlös aus dem Zwangsverkauf an seine Kostentragungspflicht anzu- rechnen. Die Behauptung der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten der Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Beschlagnahme anzurechnen wäre, ist falsch. Die Strafverfolgungsbehörden sind im vorliegenden Fall ihrer Werterhaltungspflicht im Rahmen des Möglichen insofern nachgekommen, als bereits auf Stufe Staats- anwaltschaft versucht wurde, den Porsche Cayenne TDI vorzeitig zu verwerten – was jedoch, wie bereits ausgeführt, wegen des mangelnden Einverständnisses des Beschuldigten nicht möglich war. Ferner ist die Verrechnung der geschuldeten Ver- fahrenskosten sowie von Bussen mit dem Verwertungserlös gesetzlich vorgesehen und entspricht dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung staatlicher Forde- rungen, der Verzicht auf sein Fahrzeug ist dem Beschuldigten wie dargelegt zu- mutbar. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bleibt der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit auch hinsichtlich der Verrechnung des Verwertungserlöses ge- wahrt. Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass der mit der Einziehung zur Verwertung des Porsche Cayenne TDI einhergehende Eingriff in die Eigen- tumsgarantie verhältnismässig i.S.v. Art. 36 Abs. 3 BV ist. Der Porsche Cayenne TDI ist daher zur Verwertung einzuziehen. Der Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich der dem Beschuldigten ab 1. Juli 2022 bis zur Verwertung anzulastenden noch nicht berücksichtigten Lagerungskosten) ist zur Deckung der Verbindungsbusse gemäss Ziff. III.3. Urteilsdispositiv und der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.4., III.5. und III.6. bzw. IV.4. zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten auszubezah- len. 17 III. Kosten und Entschädigung 10. Verfahrenskosten 10.1 Vorbemerkungen Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der rechtsmittel- führenden Partei (BGE 123 V 156 E. 3.c S. 158). Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen resp. abgewie- senen Anträge der beschuldigten Person und dem Staat überbunden (BSK StPO- DOMEISEN, Art. 428 StPO, N. 7 zu Art. 428 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ih- ren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts er- wirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wä- re (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, N. 34 zu Art. 428 StPO). 10.2 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 25‘824.75. Davon wurden durch die Vorinstanz bereits rechtskräftig CHF 3‘228.10 ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt (entsprechend 1/8 der erstinstanzlichen Verfah- renskosten; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1705). Zufolge im Berufungsverfahren erfolgten Freispruchs von der Anschuldigung der Veruntreuung, eventualiter der Misswirtschaft, eventualiter der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. Novem- ber 2013 und dem 24. Oktober 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 42‘000.00, sind zusätzlich erstin- stanzliche Verfahrenskosten im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 3‘228.10 dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 18 Angesichts der Schuldsprüche in allen übrigen Anklagepunkten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die verbleibenden 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, ausmachend CHF 19‘368.55, dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerle- gen. 10.3 Erstes oberinstanzliches Verfahren Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 7‘500.00, Lagerungskosten vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 von CHF 1‘540.10, Lagerungskosten vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2022 von CHF 4‘028.00 sowie den weiteren ab dem 1. Juli 2022 bis zur Verwertung anfallen- den Lagerungskosten. Sie belaufen sich auf insgesamt CHF 13‘068.10 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich ein im Vergleich zur ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten höheres Strafmass (35 Mo- nate) und den teilbedingten Strafvollzug. Ausserdem unterliegt sie in Bezug auf den oberinstanzlich erfolgten Freispruch von der Anschuldigung der Veruntreuung gemäss Ziff. II. Urteilsdispositiv. Demgegenüber verlangte der Beschuldigte als Be- rufungsführer oberinstanzlich einen vollumfänglichen Freispruch von sämtlichen Anklagepunkten. Er unterliegt damit zum grösseren Teil. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht drang er zwar mit seiner Rüge, in Bezug auf die Einziehung zur Verwertung des Porsche Cayenne TDI sowie die Verwendung des Verwertungser- löses zur Kostendeckung sei die Begründungspflicht verletzt, durch. Dies betrifft am gesamten Verfahren gemessen jedoch bloss einen untergeordneten Punkt. Die Kammer erachtet demnach als angemessen, dem teilweise obsiegenden Be- schuldigten die angefallenen Kosten für die Lagerung des Porsche Cayenne TDI vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 in der Höhe von CHF 1‘540.10 (inkl. MwSt.) und ab dem 4. Juni 2021 bis 30. Juni 2022 in der Höhe von CHF 1‘528.27 (inkl. MwSt.), ausmachend insgesamt CHF 3‘068.37 (inkl. MwSt.), sowie der bis zur Verwertung noch anfallenden Kosten aufzuerlegen. Die Lagerungskosten ab dem 1. September 2019 bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2021 in der Höhe von CHF 2‘499.73 (inkl. MwSt.) trägt der Kanton Bern. Ferner werden davon ausgehend 5/9 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘500.00, ausmachend CHF 4‘166.66 dem Beschuldigten zur Bezahlung auf- erlegt. 4/9 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘333.34, trägt der Kanton Bern. 10.4 Neubeurteilungsverfahren Im Neubeurteilungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Herausgabe des Porsche Cayenne TDI und hat daher die entsprechenden Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD), zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls sind dem Beschuldigte die bis zur Verwertung anfallenden Lagerungskosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleiben die seit dem 1. September 2019 bis zum Erlass des Entscheids des Bundesge- richts anfallenden Lagerungskosten (vgl. dazu Ziff. 10.3 hiervor). 19 11. Entschädigungen 11.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (BSK StPO-DOMEISEN, N. 2a zu Art. 426; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N. 7a zu Art. 429 sowie BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N. 9 ff. zu Art. 430). Zufolge Freispruchs von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. Anstif- tung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15. Janu- ar 2013 und dem 28. November 2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH, wurde Rechts- anwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren bereits durch die Vorinstanz eine anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausbezahlt (Ziff. I.2. Urteilsdis- positiv). Die entsprechende Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1705) ist in Rechtskraft erwachsen. Für den erst im Berufungsverfahren ausgefällten zusätzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Veruntreuung, eventualiter der Misswirtschaft, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in E.________(Ortschaft) und an- derswo z.N. der D.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 42‘000.00, ist dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstin- stanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ eine weitere anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurich- ten (Ziff. II. Urteilsdispositiv) – entsprechend der Tragung der anteilsmässigen Ver- fahrenskosten durch den Kanton Bern. 11.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Ver- fahren ist dem Beschuldigten zu Handen von Rechtsanwalt B.________ – entspre- chend der Verteilung der Verfahrenskosten – eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten. Diese ist gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 5. August 2019 (pag. 1895 ff.) festzusetzen. Während die 2,5 Stunden, welche Rechtsanwalt B.________ für die erstinstanzliche Urteilseröffnung geltend macht (pag. 1896) bereist in erster Instanz hätten geltend gemacht werden müssen und entsprechend zu kürzen sind, kommen zum oberinstanzlichen Aufwand 2,5 Stun- den für die Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dazu. Insgesamt er- scheint somit ein Aufwand von rund CHF 9‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Für rund 4/9 davon, ausmachend pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Aus- lagen und MwSt.), ist der Beschuldigte zu entschädigen (Ziff. IV.3. Urteilsdisposi- tiv). 11.3 Neubeurteilungsverfahren Im Neubeurteilungsverfahren wurde der Porsche Cayenne TDI des Beschuldigten zwecks Verwertung eingezogen und verfügt, der Erlös sei zur Deckung der Verbin- dungsbusse sowie den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwen- 20 den. Der Beschuldigte hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 12. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat zwar keine Verrechnung der Entschädigung mit den Forderun- gen aus Verfahrenskosten vorgenommen. Da eine solche ebenso gut durch die Vollzugsbehörde hätte erklärt werden können (vgl. BGE 143 IV 293 [= Pra 107 Nr. 51] E. 1 und BGE 144 IV 212 [= Pra 107 Nr. 153] E. 2, wonach die Strafbehör- de für die Erklärung der Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO nur insoweit allein zuständig ist, soweit diese mit beschlagnahmten Vermögenswerte erfolgt), ist darin keine Schlechterstellung auszumachen. Die Entschädigung von insgesamt CHF 9‘400.00 (erste Instanz: CHF 5‘400.00; obere Instanz: CHF 4‘000.00) wird mit den Forderungen aus Verfahrenskosten von insgesamt CHF 27‘496.96 (erste Instanz: CHF 19‘368.55; obere Instanz: CHF 5‘166.66 inkl. Neubeurteilung; Lagerungskosten: CHF 2‘961.75) verrechnet. Es verbleibt ein zu entrichtender Restbetrag von CHF 18‘096.96. Sodann ist der Nettoerlös des zu verwertenden Porsche Cayenne TDI, entspre- chend dem Verkaufspreis abzüglich der ab 1. Juli 2022 bis zur Verwertung anfal- lenden noch nicht berücksichtigten Lagerungskosten (vgl. dazu die Erwägungen unter V.1. Verwertung Porsche Cayenne TDI hiernach), zur Deckung der Ver- bindungsbusse gemäss Ziff. III.3. Urteilsdispositiv und der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.4., III.5. und III.6. bzw. IV.4. hiernach zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss ist dem Be- schuldigten auszubezahlen. 21 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 2. Februar 2015 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der F.________(Arbeitslosenkasse), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, eingestellt wurde (Ziff. I. erstinstanzliches Ur- teilsdispositiv); 2. A.________ von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. Anstiftung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15. Januar 2013 und dem 28. November 2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH (gelöscht) freigesprochen wurde, unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘228.10 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädi- gung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) an Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung von A.________ (Ziff. II. erstinstanzliches Urteilsdis- positiv); 3. die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecher Q.________ wie folgt bestimmt wurde: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 325.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'125.50 CHF 250.05 Total CHF 3'375.55 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.50 200.00 CHF 1'100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 54.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'154.20 CHF 88.85 Total CHF 1'243.05 und festgehalten wurde, der Kanton Bern entschädige Fürsprecher Q.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 4‘618.60 (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO; Ziff. IV.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv). 22 II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Veruntreuung, eventualiter der Misswirtschaft, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. No- vember 2013 und dem 24. Oktober 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH (gelöscht; Deliktsbetrag: CHF 42‘000.00), unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘228.10 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (in- kl. Auslagen und MwSt.) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Veruntreuung, mehrfach begangen z.N. der D.________ GmbH (gelöscht) wie folgt: 1.1. in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 66‘695.10); 1.2. in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2013 und dem 16. Juni 2014 in E.________(Ortschaft) (Deliktsbetrag: CHF 7‘871.35); 1.3. in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 21. Januar 2014 an ver- schiedenen Orten im Ausland (Deliktsbetrag: CHF 3‘123.11); 2. der ungetreuen Geschäftsführung, qualifiziert begangen in der Zeit zwischen dem 20. Februar 2014 und dem 4. September 2014 in E.________(Ortschaft) z.N. der D.________ GmbH (gelöscht; Deliktsbetrag: CHF 540‘000.00); 3. der Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit ab anfangs 2014 (ca. Fe- bruar) und dem 27. November 2014 in E.________(Ortschaft); 4. der Widerhandlung gegen das AHVG, begangen am 2. August 2014 in E.________(Ortschaft) z.N. der G.________ (Ausgleichskasse) und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 166 StGB, 87 Abs. 3 AHVG, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 Bst. a und 2 StPO 23 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 21‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 3‘500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 50 Tage festgesetzt. 4. Zu 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘824.75, ausmachend CHF 19‘368.55. 5. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten im ersten oberinstanzlichen Verfah- ren, sich zusammensetzend aus 5/9 der Gebühren von CHF 7‘500.00, Lagerungskos- ten vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 von CHF 1‘540.10 und vom 4. Juni 2021 bis 30. Juni 2022 von CHF 1‘528.27 (inkl. MwSt.) sowie den weiteren ab dem 1. Juli 2022 bis zur Verwertung anfallenden Lagerungskosten, ausmachend CHF 7‘235.03 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten). 6. Zu den Verfahrenskosten im zweiten oberinstanzlichen Verfahren (Neubeurtei- lung), bestimmt auf CHF 1‘000.00. IV. 1. 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘824.75, ausmachend CHF 3‘228.10, trägt der Kanton Bern. 2. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten im ersten oberinstanzlichen Verfahren, sich zusammensetzend aus 4/9 der Gebühren von CHF 7‘500.00 sowie Lagerungs- kosten vom 1. September 2019 bis 3. Juni 2021 von CHF 2‘499.73, ausmachend CHF 5‘833.07 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten), trägt der Kan- ton Bern. 3. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern zu Handen von Rechtsanwalt B.________ eine anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. 24 4. Die A.________ zu Handen von Rechtsanwalt B.________ auszurichtenden Entschä- digungen gemäss Ziff. I.2., II. und IV.3. Urteilsdispositiv, sich insgesamt belaufend auf CHF 9‘400.00, werden mit den von A.________ zu bezahlenden anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lage- rungskosten) sowie den Verfahrenskosten für die Neubeurteilung von insgesamt CHF 27‘496.96 gemäss Ziff. III.4., III.5. und III.6. Urteilsdispositiv verrechnet. Die verblei- benden, vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 18‘096.96. V. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Personenwagen, Porsche Cayenne TDI (R.________(Farbe)), ________(Kennzeichen), Fahrgestellnummer ________ (inkl. 2 Fahrzeugschlüssel), wird zur Verwertung eingezogen. Der Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich der ab 1. Juli 2022 bis zur Verwertung anfal- lenden noch nicht berücksichtigten Lagerungskosten) wird zur Deckung der Verbin- dungsbusse gemäss Ziff. III.3. Urteilsdispositiv und der vom Beschuldigten zu tragen- den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.4., III.5. und III.6. bzw. IV.4. verwendet. Ein allfälliger Überschuss ist A.________ auszubezahlen. 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben bzw. – soweit nicht innert 40 Tagen seit der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils abgeholt werden – entsorgt: - iPhone 5 - 1 Ordner «Privat – Rechnungen bezahlt – 2013 – A.________» (B13) - Hundebox klein (sich noch im Kofferraum des beschlagnahmten Personenwagen Porsche Cayenne TDI befindend) - 1 Ordner «I.________ – 2013 – Rechnungen für Kunden» (B8) - 1 Ordner «J.________» (B9) - 1 Ordner «S.________» (B10) - Zwei Sichtmappen mit losen Dokumenten - Lose Rechnungen der K.________ GmbH (Kopien) (B20) - Lose Auszüge der Bank L.________ (B25) 3. Die Kontosperre für das auf den Beschuldigten lautende Konto bei der H.________(Bank) (IBAN ________) wird – soweit nicht bereits erfolgt – nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. 4. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils entsorgt: - 1 Ordner mit Kopien (durch die KAPO Bern erstellt) 25 5. Folgende Gegenstände gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an das Konkursamt zurück: - 1 Ordner I.________ GmbH «Buchhaltung 2012» - 1 Ordner I.________ GmbH «Buchhaltung 2013» - 1 Ordner I.________ GmbH «Buchhaltung bis 31.07.2014 » - 1 Ordner I.________ GmbH «Verträge, Steuern/QST, Sozialversicherung, Mitarbei- ter-Dokumente, Löhne» 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecher Q.________ (auszugsweise Ziff. I.3.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Urteilsdispositiv; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand (MIP; Art. 82 VZAE; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der G.________ (Ausgleichskasse) (Art. 90 AHVG; auszugsweise Ziff. III.4.; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) Bern, 28. Juli 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid i.V. Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 26