1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 2’200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. zu den auf die Beurteilung des Raufhandels entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), insgesamt bestimmt auf CHF 11'301.25, ausmachend CHF 3'767.05. 3. zu den auf die Beurteilung des Raufhandels entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), insgesamt bestimmt auf CHF 4'500.00, ausmachend CHF 1'500.00. II. Weiter wird verfügt: