1. C.________ wird in Anwendung von Art. 41, 44, 46, 47 und 50 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: a. zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung an den Privatkläger E.________, zuzüglich 5 % Zins ab dem 30. Juni 2018, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________, b. zur Bezahlung von CHF 591.20 Schadenersatz an den Privatkläger E.________, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. August 2019, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________, c. zum Ersatz der anteilsmässigen erstinstanzlichen Parteikosten des Privatklägers E.________, ausmachend CHF 1'500.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.