Von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung an einer wehrlosen Person, angeblich begangen am 30. Juni 2018 in Bern z.N. E.________ (Ziff. I.A.1 der AKS), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) von CHF 11'301.25 an den Kanton Bern, unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) von CHF 4'500.00 an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 6'209.30 (inkl. Anteil Auslagen und MwSt) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.__