Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'194.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'976.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.2.3 Beschuldigter 3 Aufgrund seines vollständigen Unterliegens im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte 3 die Kosten der privaten Verteidigung durch Rechtsanwalt F.________ im oberinstanzlichen Verfahren selbst zu bezahlen.