Die Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Aufgrund seines vollständigen Unterliegens im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte 2 die Kosten der privaten Verteidigung durch Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren selbst zu bezahlen. Betreffend die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ mit CHF 8'194.15. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'194.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.__