77 7'835.90, ausmachend CHF 3'917.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 50 %, ausmachend CHF 937.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.2.2 Beschuldigter 2 Rechtsanwalt D.________ macht für die private Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren bis zur Einsetzung als amtlicher Verteidiger (pag. 1010 ff.; vgl. Ziff. I.3. hiervor)