Die Beschuldigten 1 und 2 wurden entsprechend unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, dem Beschuldigten 3 als Zivilkläger einen Parteikostenbeitrag von CHF 1'500.00 auszurichten. Die Aufwendungen für die Behandlung der Zivilklage durch die Verteidiger der Beschuldigten 1 – 2 erachtete die Vorinstanz als untergeordnet, weshalb sie darauf verzichtete, Parteikosten für den Zivilpunkt auszuscheiden. Die dargelegte vorinstanzliche Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung resp. Parteientschädigung für die Zivilklage erscheint sachgerecht und angemessen. 26.2 Obere Instanz