Die Vorinstanz erachtete die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ als angemessen. Die Vorinstanz schied für die Zivilklage einen Aufwand von 12 Stunden von Rechtsanwalt F.________ aus, wovon aufgrund des hälftigen Obsiegens des Beschuldigten 3 als Zivilkläger die Beschuldigten 1 und 2 die Hälfte zu tragen hatten. Die Beschuldigten 1 und 2 wurden entsprechend unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, dem Beschuldigten 3 als Zivilkläger einen Parteikostenbeitrag von CHF 1'500.00 auszurichten.