76 26. Amtliche Verteidigung / Parteientschädigung für die Zivilklage 26.1 Erste Instanz Ausgehend von der Verteilung der Verfahrenskosten schied die Vorinstanz betreffend die amtliche Verteidigung den Beschuldigten 1 für den Freispruch die Hälfte seiner Parteikosten aus, in diesem Umfang wurde die amtliche Verteidigung durch den Kanton Bern entschädigt, während die andere Hälfte der Parteikosten der Verteidigung des Beschuldigten 1 auf den Schuldspruch entfiel. Die Vorinstanz erachtete die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ als angemessen.