andere Hälfte auf die Verurteilung sämtlicher Beschuldigter wegen Raufhandels aufzuteilen. Auch oberinstanzlich werden für die Behandlung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 9'000.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und im Umfang von CHF 4'500.00 dem Kanton Bern sowie im Umfang von je CHF 1'500.00 den Beschuldigten 1 – 3 auferlegt.