Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und mit Blick auf den Umstand, dass die Behandlung der Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung gegen den Beschuldigten 1 erscheint es auch für das oberinstanzliche Verfahren angemessen, die Hälfte der Verfahrenskosten für den entsprechenden Freispruch und die