Dieses Vorgehen erscheint nachvollziehbar. Das vorinstanzliche Urteil wurde (mit minimen Abweichungen bei der Strafzumessung) vollumfänglich bestätigt, womit an der vorinstanzlichen Kostenverteilung keine Änderungen vorzunehmen sind. 25.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).