Die Vorinstanz schied für den Freispruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung an einer wehrlosen Person des Beschuldigten 1 die Hälfte der gesamten Verfahrenskosten aus und auferlegte diese dem Kanton Bern zur Bezahlung, wobei die gesamten Verfahrenskosten CHF 22'602.40 betrugen. Die verbleibenden Verfahrenskosten auferlegte die Vorinstanz den wegen Raufhandels verurteilten Beschuldigten 1 – 3 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Für die untergeordnete gerichtliche Behandlung des Zivilpunktes schied die Vorinstanz keine Kosten aus (pag. 774). Dieses Vorgehen erscheint nachvollziehbar.