25. Verfahrenskosten 25.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz schied für den Freispruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung an einer wehrlosen Person des Beschuldigten 1 die Hälfte der gesamten Verfahrenskosten aus und auferlegte diese dem Kanton Bern zur Bezahlung, wobei die gesamten Verfahrenskosten CHF 22'602.40 betrugen.