1124). Die von den Beschuldigten 1 und 2 in Zusammenhang mit dem Strafverfahren geltend gemachten Beeinträchtigung wiegen nach Auffassung der Kammer keinesfalls derart schwer, dass über eine Genugtuung zu diskutieren wäre, zumal beide im vorliegenden Verfahren wegen Raufhandels verurteilt werden und entsprechend zu bestrafen sind. Betreffend die Rüge der Verletzungsgebot kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.19.7. hiervor).