1128). Der Beschuldigte 2 beantragte vor oberer Instanz die Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 200.00 (pag. 1143 f.). Zur Begründung der Genugtuungsforderung wurde vorgebracht, dass es seitens der Kantonspolizei unnötig gewesen sei, den Beschuldigten 2 an dessen Wohnort abzuholen und man ihn ohne Weiteres telefonisch hätte vorladen können. Die Anwohner hätten dies wahrgenommen, was dem Beschuldigten 2 sehr unangenehm gewesen sei. Auch sei die lange Verfahrensdauer, die entstandenen Schlagzeilen in den Medien und die damit einhergehende mediale Vorverurteilung zu berücksichtigen (pag. 1124).