Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz eine Genugtuung von total CHF 3'000.00 als angemessen, die es mit Blick auf die erwähnten Reduktionsfaktoren um die Hälfte auf CHF 1'500.00 reduzierte. Die damit vorinstanzlich gesprochene Genugtuungssumme von CHF 1'500.00 zuzüglich Zins von 5 % ab 30. Juni 2018 erscheint der Kammer im Ergebnis angemessen, auch wenn sie selber von einer vorsätzlichen Tatbegehung der Beschuldigten 1 und 2 ausgeht.