Bei der Höhe der zuzusprechenden Genugtuungssumme hat die Vorinstanz das sehr leichte Verschulden der Beschuldigten 1 und 2, deren eventualvorsätzliche Tatbegehung, die Auslösung der Eskalation durch den Beschuldigten 3 sowie dessen Teilnahme am Raufhandel in zutreffender Weise als Reduktionsfaktoren gewürdigt. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz eine Genugtuung von total CHF 3'000.00 als angemessen, die es mit Blick auf die erwähnten Reduktionsfaktoren um die Hälfte auf CHF 1'500.00 reduzierte.