Die langwierigen und schmerzhaften Zahnbehandlungen und die erlittenen Odynodysphagie haben für den Beschuldigten 3 offensichtlich zu einer erheblichen subjektiven Beeinträchtigung geführt, weshalb eine angemessene Geldsumme als Genugtuung auszusprechen ist. Bei der Höhe der zuzusprechenden Genugtuungssumme hat die Vorinstanz das sehr leichte Verschulden der Beschuldigten 1 und 2, deren eventualvorsätzliche Tatbegehung, die Auslösung der Eskalation durch den Beschuldigten 3 sowie dessen Teilnahme am Raufhandel in zutreffender Weise als Reduktionsfaktoren gewürdigt.