Zu den Folgen der Verletzungen resp. Begründung der geltend gemachten Genugtuungsforderung wird auf die obigen Ausführungen zu den Verletzungsfolgen im Rahmen der Strafzumessung (Ziff. 19.5) verwiesen. Die langwierigen und schmerzhaften Zahnbehandlungen und die erlittenen Odynodysphagie haben für den Beschuldigten 3 offensichtlich zu einer erheblichen subjektiven Beeinträchtigung geführt, weshalb eine angemessene Geldsumme als Genugtuung auszusprechen ist.