74 Schmerzes durch die Zahlung des Geldbetrags ab (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 361). Unbillig sind Genugtuungssummen, die dem Opfer lächerlich tief erscheinen (BGE 129 IV 22 E. 7.2 S. 37). Weil den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zukommt, ist bei einem Vergleich mit anderen Fällen Zurückhaltung geboten. Ein solches Vorgehen kann indes als Orientierungshilfe nützlich sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Zu den Folgen der Verletzungen resp.