Die Beteiligung des jeden Einzelnen äussert sich bereits in moralischer Unterstützung und im Bewusstsein, gemeinsam ein Ergebnis anzustreben. Gleichzeitig wird das Verhalten der Mitbeteiligten akzeptiert (BREHM, in: Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. Aufl. 2013 N 10a f. zu Art. 50 OR; BSK OR-GRABER, Art. 50 N 9). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen und hat gemäss Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände zu erfolgen.